Saiten Wochenschau

Wir haben immer noch Kopfweh vom Kopfschütteln nach den Nein zum Zentrumslastenausgleich für die Stadt St.Gallen. Schmerzen soll es jetzt auch die Nein-Sager:innen: Wer auch die nachvollziehbarsten Argumente nicht hören bzw. glauben wollte, der muss es nun eben im Portemonnaie spüren. Als Abhilfe gegen die stadträtliche Ratlosigkeit und im Sinne eines Beitrags zur Diskussion über das Wie-weiter haben wir – dank der Hilfe von Prof. Dr. Tschätt Dschii-Pi-Tii – eine Verordnung erarbeitet, die schon an der Juni-Sitzung dem Stadtparlament vorlegt werden kann. Bitte, gern geschehen.

 

Verordnung zur Kostentransparenz bei Zentrumslasten (VKZ)

gültig ab sofort und unbefristet bis zur nächsten Abstimmung

Präambel
Da das Stimmvolk des Kantons St.Gallen den Sonderlastenausgleich für die Stadt St.Gallen abgelehnt hat, sieht sich der Stadtrat gezwungen, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um die durch auswärtige Nutzung städtischer Infrastruktur verursachten Kosten verursachergerecht zuzuweisen.

Art. 1 – Zentrumslastenausgleichsbeitrag (ZLAB)

(1) Alle Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Stadt St.Gallen gelten als ZLAB-pflichtig, sofern sie städtische Leistungen oder Strukturen nutzen.
(2) Die Höhe des ZLAB variiert je nach Intensität der Belastung.

Art. 2 – Kultur-, Freizeit- und Bildungsnutzung

(1) Der Eintritt in alle städtischen Museen, Schwimmbäder, Kulturhäuser sowie Pop- und Rockkonzerte in städtischen Hallen (u. a. Grabenhalle, Palace, Flon) kostet für Auswärtige das Doppelte.
(2) Kinder mit ausserstädtischem Wohnsitz dürfen die Stadtbibliothek weiterhin besuchen, allerdings nur mit einem «Kulturflatrate-Pass» à 99 Franken jährlich.

Art. 3 – Mobilität und Aufenthalt

(1) Für jedes Einfahren mit motorisiertem Individualverkehr in die Innenstadt ist ab sofort eine Zentrumsvignette zu lösen (Tagespass: 11 Franken; Monatsabo: 180 Franken).
(2) Auswärtige, die einen Parkplatz nutzen, bezahlen zusätzlich eine Stadtparkplatz-Nutzungsgebühr von 5 Franken pro Tag.
(3) Öffentliche Toiletten stehen weiterhin allen offen – gegen eine Abgabe von 2 Franken für Nicht-St.Galler:innen. Zahlung erfolgt kontaktlos oder via «WC-Pass»-App.
(4) Der Aufenthalt auf Stadtbänken von länger als 15 Minuten gilt als übermässige Nutzung städtischer Infrastruktur und wird mit 1 Franken pro Stunde belegt.
(5) In Bussen der VBSG bezahlen Auswärtige auf alle Tickets einen Zuschlag von 10 %.
(6) Postauto-Linien, die bisher in die Innenstadt führen, enden künftig an der Stadtgrenze. Fahrgäste müssen dort auf VBSG-Busse umsteigen.
(7) Wer die letzten Meter zwischen Stadtgrenze und Ziel zu Fuss zurücklegt, bezahlt eine Trottoir-Nutzungsgebühr von 1 Franken pro 500 Meter – fair und transparent.

Art. 7 – OLMA-Ausgleichsabgabe

(1) Besucherinnen und Besucher der OLMA mit Wohnsitz ausserhalb der Stadt St.Gallen entrichten neu eine Festplatzinfrastrukturabgabe von 10 Franken pro Tag.
(2) Die Einnahmen fliessen vollumfänglich in die Reparatur der durch OLMA-Gäste überstrapazierten städtischen Nervenbahnen.
(3) Auswärtige, die beim Säulirennen auf die Siegersau gewettet haben, sind verpflichtet, 50 % des Wettgewinns in einen neu geschaffenen Fonds für postolmale städtische Belastungssymptome (PSBS) abzuführen.

Art. 8 – FC St.Gallen Zentrumslastenausgleich

(1) Auf jedes Matchticket für Spiele des FC St.Gallen, das von Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Stadt erworben wird, wird ein Zentrumslastenzuschlag von 5 Franken erhoben.
(2) Alternativ kann dieser Betrag durch das Leisten eines sogenannten «Fan-Dienstes» kompensiert werden. Zulässige Tätigkeiten umfassen unter anderem:
 a) das Tragen eines mobilen Absperrgitters vor oder nach dem Spiel,
 b) die Reinigung von Polizeiausrüstung (wahlweise Helme, Schienbeinschoner oder Funkgeräte),
 c) die Begleitung anreisender Gästefans vom Bahnhof Winkeln bis zum Stadion mit dem Auftrag, sie auf höfliches Benehmen, ordnungsgemässen Gehverkehr sowie angemessene Lautstärke hinzuweisen.

Art. 9 – Bratwurstabgabe

(1) Für jede Bratwurst, die auf Stadtgebiet konsumiert wird, entrichten Nicht-St.Galler einen «Heimatschutz-Zuschlag» von 1 Franken.
(2) Bei Verzehr mit Besteck oder Senf wird eine pädagogische Zusatzgebühr von 2 Franken erhoben.

Art. 10 – Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Wer glaubhaft machen kann, dass er oder sie die Stadt seit jeher liebt, bekommt einen Sympathisant:innenausweis («Zentrumstreuekarte») mit 5 % Rabatt auf alle Gebühren.

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